Hinweisgeberschutz

Hinweisgeberschutz

Integrität und Vertrauen sind auch bei KBM Motorfahrzeuge GmbH & Co. KG von größter Bedeutung. Um diesen Grundsätzen treu zu bleiben, bekämpfen wir aktiv jede Form von Wirtschaftskriminalität wie Korruption, Steuerhinterziehung, Betrug und den Verrat von Geschäftsgeheimnissen sowie jegliche Arten von Gesetzesverstößen. Wir sind bestrebt, alle Risiken zu vermeiden, die unsere Integrität gefährden könnten und die unserem Unternehmen, unseren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, oder unseren Geschäftspartnern und Kundinnen und Kunden Schaden zufügen könnten.

Um mögliche Gesetzesverstöße aufdecken zu können, sind wir auf die Mitarbeit unserer Angestellten angewiesen. Daher fordern wir Sie auf, unsere neu eingerichtete interne Meldestelle gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz über verdächtige Vorfälle zu informieren. Es ist immer vorteilhafter, mögliche Verstöße zunächst intern zu prüfen und zu bereinigen, bevor externe Behörden eingeschaltet werden. Dies entspricht auch dem Tenor des in Deutschland verpflichtenden Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG). Als Ihr Beschäftigungsgeber stellen wir Ihnen klare und leicht zugängliche Informationen über die Nutzung des internen Meldeverfahrens bereit. Die Möglichkeit einer externen Meldung wird dadurch nicht beschränkt oder erschwert.

Zur Sicherstellung von Vertraulichkeit bei der Meldung von Verstößen, hat die KBM Motorfahrzeuge GmbH & Co. KG einen externen Dienstleister mit dem Betrieb der internen Meldestelle beauftragt (CONCEPTEC GmbH).

Personen, die in gutem Glauben einen Hinweis abgeben, werden von der KBM Motorfahrzeuge GmbH & Co. KG geschützt und erfahren keine Benachteiligungen. Es ist jedoch unzulässig, die Meldestelle zur Abgabe von wissentlich falschen oder verleumderischen Informationen zu nutzen.

Die Mitarbeiter der Meldestelle unterliegen der Verpflichtung auf das Datengeheimnis sowie den Vorgaben zur Vertraulichkeit gemäß § 8 des Hinweisgeberschutzgesetzes. Informationen zur Identität der hinweisgebenden Personen werden nur dann an uns weitergeleitet, wenn dies für notwendige Folgemaßnahmen erforderlich ist und die betreffende Person hierzu ausdrücklich eingewilligt hat.

Nur in gesetzlichen Ausnahmefällen, wie in § 9 HinSchG festgelegt, dürfen im Rahmen von Strafverfahren, auf Anforderung der Strafverfolgungsbehörden, durch Anordnungen in einem auf die Meldung folgenden Verwaltungsverfahren oder durch eine gerichtliche Entscheidung, Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person an zuständige staatliche Stellen weitergegeben werden.

Wenn Sie Gebrauch unserer Hinweisgeberstelle machen möchten, stehen Ihnen folgende Meldekanäle zur Verfügung: